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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 8 SO 277/16 B ER RG   

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https://dejure.org/2016,101453
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 8 SO 277/16 B ER RG (https://dejure.org/2016,101453)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.09.2016 - L 8 SO 277/16 B ER RG (https://dejure.org/2016,101453)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. September 2016 - L 8 SO 277/16 B ER RG (https://dejure.org/2016,101453)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.08.2016 - L 8 SO 218/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 8 SO 277/16
    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2016 (L 8 SO 218/16 B ER) wird als unzulässig verworfen.

    Der Antragsteller begehrt mit seinem am 2. September 2016 beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 29. August 2016 unter Angabe des Aktenzeichens L 8 SO 218/16 B ER die Feststellung der Nichtigkeit und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhebt eine Gehörsrüge hinsichtlich des Beschlusses vom 1. August 2016.

    Mit einem Beschluss vom 1. August 2016 (in der Sache L 8 SO 218/16 B ER) hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 14. Juli 2016 (S 32 SO 99/16 ER) als unzulässig verworfen.

    Die Anhörungsrüge, die ebenso wie die weiteren Anträge offensichtlich das Verfahren L 8 SO 218/16 B ER betrifft, ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG).

    Der Beschluss in der Sache L 8 SO 218/16 B ER ist dem Antragsteller am 3. August 2016 zugestellt worden.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.10.2016 - L 8 SO 315/16
    Die erneute Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2016 (L 8 SO 277/16 B ER RG) bzw. den vorangegangenen Beschluss vom 1. August 2016 (L 8 SO 218/16 B ER) wird als unzulässig verworfen.

    Der Antragsteller führt in seinem am 7. Oktober 2016 beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 2. Oktober 2016 unter Angabe der Aktenzeichen L 8 SO 277/16 B ER RG und L 8 SO 218/16 B ER aus, er "stelle die Nichtigkeit Ihres Beschlusses ex tunc vom 22.09.2016 fest", außerdem ergehe Gehörsrüge.

    Mit einem Beschluss vom 22. September 2016 (in der Sache L 8 SO 277/16 B ER RG) hat der Senat eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2016 (L 8 SO 218/16 B ER) als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden war.

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